Wissenswert ist: jedes Bundesland besitzt seine eigenen individuellen Beihilferegelungen. In unserem neuesten Ratgeber bringen wir Dir die Beamtenbeihilfe in Sachsen etwas näher. Du willst wissen, was Du Dir darunter vorstellen kannst und was es zu beachten gibt? Dann bist Du hier genau richtig.
Zuerst: was ist eine Beihilfe vom Dienstherr?
Dein Dienstherr hat gegenüber seinen Beamten und Beamtinnen ein besondere Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass er im Pflege- und Krankheitsfall anteilig die fälligen Behandlungskosten tragen muss. Interessant zu wissen ist, dass auch für deinen Ehegatten bzw. Lebenspartner ein Beihilfeanspruch besteht. Zu beachten ist, dass dieser Anspruch nur gilt, wenn Dein Partner die Einkommensgrenze von 18.000,00€ in den letzten drei Kalenderjahren nicht überschreitet. Solltest Du bereits Nachwuchs haben, gehört dieser im Regelfall immer zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn Dir Kindergeld zusteht.
Was passiert mit den restlichen Kosten, wenn der Dienstherr diese nur anteilig übernimmt?
Für die restlichen, von der Beihilfe nicht abgedeckten Kosten, musst Du selbst aufkommen. Die Beihilfezuwendungen sind eingeschränkt. Bitte beachte, dass die Beihilfe nicht auf die gesamten Krankheitskosten gewährt wird, sondern nur auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Dazu kommt, dass es auch noch die so genannte “Kostendämpfungspauschale” gibt.
Die Kostendämpfungspauschale
Die Kostendämpfungspauschale ist eine Art Selbstbehalt. Es handelt sich um einen festgelegten Eigenanteil (ebenfalls länderabhängig), den Du als Beihilfeberechtigter sowohl für dich, als auch für deine beihilfeberechtigten Familienmitglieder, trägst. In Sachsen beträgt diese Pauschale bei der Beihilfe 40,00€ pro Kalenderjahr.
Beihilfeeinschränkungen – gravierende Lücken
1. Beihilfeeinschränkungen im ambulanten Bereich
Zahnersatz
- separat berechnete Material- und Laborkosten sind nur zu 65% beihilfefähig
Besonderheit für Referendare und Beamtenanwärter
Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen, Zahnkronen, Inlays, sowie Zahnersatz sind nicht beihilfefähig, solange die Behandlungsursache nicht durch einen Unfall entstanden ist. Dies gilt ebenfalls auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen)
Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 100,00€ pro betroffenes Auge, für Brillengestelle wird keine Beihilfe gewährt. Oftmals gehen vor allem Behandlungen im Bereich Sehhilfe ordentlich ins Geld. Der gewährte Zuschuss in Form der Beihilfe reicht hier oftmals nicht aus, um alle anfallenden Kosten der Behandlungen zu decken.
Wie Du anhand der Beispiele siehst, bringt die Beihilfe viele Einschränkungen mit sich mit. Daher möchten wir dir an dieser Stelle aufzeigen, wie wichtig der richtige Tarif in der privaten Krankenversicherung für dich ist.
Kosten für Aufenthalte im Sanatorium, Heilkuren und Behandlungen durch Heilpraktiker
Kosten für Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur beschränkt beihilfefähig. Auch bei Heilpraktikern gilt dies. Hier ist die Behandlung nur bis zu gewissen Höchstbeträgen, die jedoch nicht die Höchstsätze des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses überschreiten.
2. Beihilfeeinschränkungen im stationären Bereich
Rücktransport aus dem Ausland
Entstandene Kosten aus dem Rücktransport aus dem Ausland sind von der Beihilfe komplett ausgeschlossen.
Gesonderte Unterbringung
Auch was die Unterbringung in Krankenhäusern angeht, gibt es Einschränkungen. So hast Du nicht in allen Bundesländern, so wie in Sachsen, einen Anspruch auf ein Zweitbettzimmer innerhalb der Beihilfe. Eine Kürzung von 14,50 EUR am Tag musst Du jedoch hinnehmen.
Privatärztliche Abrechnung
Grundsätzlich ist die privatärztliche Abrechnung bis zu einem so genannten Schwellenwert beihilfefähig. In Ausnahmefällen und mit besonderer Gründung bis zum maximalen Höchstsatz. Diesen findest Du in der Gebührenordnung für Ärzte.
Bemessungssätze
Die jeweiligen Bemessungssätze sind immer personenbezogen. Für beihilfefähige Aufwendungen wird eine Beihilfe zu folgen Prozentsätzen gewährt:
- 50% – aktive Beamte und Richter
- 70% – aktive Beamte und Richter mit mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern, Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner, Besonderheit in Sachsen: diese 70% gelten auch weiterhin, wenn mind. zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach dem 31.12.2012 versichert waren
- 80% – im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen
- 100% – freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, für nach Abzug der Kassenleistung verbleibende beihilfefähige Aufwendungen (sonst gelten die oben genannten Prozentsätze)
Hinweis Bemessungssätze
Die oben genannten Bemessungssätze variieren zwischen den einzelnen Bundesländern und sind somit nicht zu verallgemeinern. Die Rechtsverordnungen zu den Beihilfesätzen findest Du in der jeweiligen Beihilfeverordnung des Landes oder Bundes.
Wie Du anhand der Beispiele siehst, bringt die Beihilfe viele Einschränkungen und Lücken mit sich. Wie kannst Du diese schließen? Lass dich dazu gerne von unseren Experten Markus Haybach und Torsten Priesemann beraten.