Wissenswert ist: jedes Bundesland besitzt seine eigenen individuellen Beihilferegelungen. In unserem neuesten Ratgeber bringen wir Dir die Beamtenbeihilfe in Sachsen etwas näher. Du willst wissen, was Du dir darunter vorstellen kannst und was es in Sachsen zu beachten gibt? Dann bist Du hier genau richtig.
Zuerst: was ist eine Beihilfe vom Dienstherr?
Dein Dienstherr hat gegenüber seinen Beamten und Beamtinnen ein besondere Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass er im Pflege- und Krankheitsfall anteilig die fälligen Behandlungskosten tragen muss. Interessant zu wissen ist, dass auch für deinen Lebens- bzw. Ehepartner ein Anspruch besteht. Hierbei muss beachtet werden, dass Dein Partner die Einkommensgrenze von 18.000,00€ in den letzten 3 Kalenderjahren nicht überschreitet. Solltest Du bereits Nachwuchs haben, gehört dieser im Regelfall immer zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn dir für diesen Kindergeld zusteht.
Wer hat einen Anspruch?
Folgender Personenkreis besitzt einen Anspruch:
Welche Bemessungssätze gibt es?
Die jeweiligen Bemessungssätze sind immer personenbezogen:
- 50% – aktive Beamte und Richter
- 70% – aktive Beamte und Richter mit mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern, Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner, Besonderheit in Sachsen: diese 70% gelten auch weiterhin, wenn mind. zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach dem 31.12.2012 versichert waren
- 80% – im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen
- 100% – freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, für nach Abzug der Kassenleistung verbleibende beihilfefähige Aufwendungen (sonst gelten die oben genannten Prozentsätze)
Was passiert mit den restlichen Kosten, wenn der Dienstherr diese nur anteilig übernimmt?
Für die restlichen nicht abgedeckten Kosten, musst Du selbst aufkommen. Die Zuwendungen sind eingeschränkt. Bitte beachte daher, dass die Beihilfe nicht auf die gesamten Krankheitskosten gewährt wird, sondern nur auf die förderfähigen Aufwendungen. Dazu kommt, dass es auch noch die so genannte “Kostendämpfungspauschale” gibt.
Die Kostendämpfungspauschale – was ist das genau?
Die Kostendämpfungspauschale ist eine Art Selbstbehalt. Es handelt sich um einen festgelegten Eigenanteil (ebenfalls länderabhängig), den Du sowohl für dich, als auch für deine berechtigten Familienmitglieder, trägst. In Sachsen beträgt diese Pauschale 40,00€ pro Kalenderjahr.
Einschränkungen und gravierende Lücken
1. Einschränkungen im ambulanten Bereich
Zahnersatz
Material- und Laborkosten werden zu 65% vom Dienstherr übernommen.
Besonderheit für Referendare und Beamtenanwärter, sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige:
Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen, Zahnkronen, Inlays, sowie Zahnersatz sind nicht beihilfefähig, solange die Behandlungsursache nicht durch einen Unfall entstanden ist. Dies gilt ebenfalls für die mit abgesicherten Familienmitglieder.
Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen)
Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 100,00€ pro betroffenes Auge und ist alle zwei Jahre beihilfefähig. Für Brillengestelle wird kein Zuschuss vom Dienstherrn gewährt. Oftmals gehen vor allem Behandlungen im Bereich Sehhilfe ordentlich ins Geld. Der gewährte Zuschuss in Form der Beihilfe reicht hier oftmals nicht aus, um alle anfallenden Kosten der Behandlungen zu decken.
Wie Du anhand der Beispiele siehst, bringt die Thematik viele Einschränkungen mit sich mit. Daher möchten wir dir an dieser Stelle aufzeigen, wie wichtig der richtige Tarif in der privaten Krankenversicherung für dich ist.
Kosten für Aufenthalte im Sanatorium, Heilkuren und Behandlungen durch Heilpraktiker
Kosten für Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte sind nur beschränkt mit inkludiert. Auch bei Heilpraktikern gilt dies. Hier ist die Behandlung nur bis zu gewissen Höchstbeträgen, die jedoch nicht die Höchstsätze des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses überschreiten.
2. Einschränkungen im stationären Bereich
Rücktransport aus dem Ausland
Entstandene Kosten aus dem Rücktransport aus dem Ausland sind in allen Fällen komplett ausgeschlossen.
Gesonderte Unterbringung
Auch was die Unterbringung in Krankenhäusern angeht, gibt es Einschränkungen. So hast Du nicht in allen Bundesländern wie z.B. in Sachsen einen Anspruch auf ein Zweitbettzimmer. Eine Kürzung von 14,50€ am Tag musst Du jedoch hinnehmen.
Privatärztliche Abrechnung
Grundsätzlich ist die privatärztliche Abrechnung bis zu einem so genannten Schwellenwert beihilfefähig. In Ausnahmefällen und mit besonderer Gründung bis zum maximalen Höchstsatz. Diesen findest Du in der Gebührenordnung für Ärzte.
Hinweis zu den Bemessungssätzen
Die genannten Bemessungssätze und Einschränkungen variieren zwischen den einzelnen Bundesländern und sind somit nicht zu verallgemeinern. Die hier aufgezählten Fakten betreffen ausschließlich Beamte, welche dem Freistaat Sachsen untergeordnet sind. Die Rechtsverordnungen findest Du in der jeweiligen Beihilfeverordnung des Landes.
Wie Du anhand der Beispiele siehst, bringt die Thematik viele Einschränkungen und Lücken mit sich. Wie kannst Du diese schließen? Lass dich dazu gerne von mir, oder meinem Kollegen Torsten Priesemann persönlich beraten. Buche dir deinen eigenen Termin ganz bequem hier.