Seit der Gründung des Beamtenstatus in Deutschland sind die Vorteile und Pflichten, die mit diesem Status einhergehen, ein zentrales Thema. Ein wesentlicher Bestandteil des Beamtenstatus ist die Beihilfe, die im Krankheitsfall gewährt wird. Mit Beginn des Jahres 2024 treten in Sachsen wesentliche Änderungen in diesem Bereich in Kraft. Was genau bedeutet das für Beamte und ihre Angehörigen in Sachsen?
Höhere Beihilfebemessungssätze ab 01.01.2024
Das vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wurde beschlossen. Ein zentrales Element dieses Gesetzes ist die Erhöhung der Beihilfebemessungssätze für Beamte und ihre Angehörigen in Sachsen zum 01.01.2024. Es ist wichtig zu betonen, dass die Bemessungssätze für Pflegeleistungen von dieser Änderung unberührt bleiben.
Hintergrund der Änderung
Die Initiative für diese Änderung geht auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück. Die Urteile betreffen die Richterbesoldung in Berlin sowie die Besoldung von Familien mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen und stammen aus dem Jahr 2020. Ein zentraler Punkt dieser Urteile ist, dass das Einkommen eines Beamten, der als Alleinverdiener eine Familie zu ernähren hat, mindestens 15 % über dem eines Hartz-IV-Empfängers liegen muss. Nach intensiven Berechnungen wurde festgestellt, dass in allen Bundesländern dieser Abstand zwischen einem Grundsicherungsempfänger und einem Beamten in der niedrigsten Besoldungsgruppe nicht eingehalten wurde. Hierbei handelt es sich vorrangig um die immer kleiner werdende Gruppe von Beamten des einfachen Dienstes, also beispielsweise Justizwachtmeister oder Helferberufe mit Beamtenstatus, aber ohne mehrjährige Ausbildung.
Was bedeutet das konkret für Beamte in Sachsen bei den Bemessungssätzen?
Mit der Gesetzesänderung werden die Bemessungssätze für Beamte sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige angepasst. Hier eine Übersicht der Änderungen:
- Beamter ohne Kinder: bleibt bei 50%
- Beamter mit einem Kind: steigt von 50% auf 70%
- Beamter mit zwei oder mehr Kindern: steigt von 70% auf 90%
- Ehepartner: steigt von 70% auf 90%
- Kind: steigt von 80% auf 90%
- Versorgungsempfänger ohne Kind oder mit einem Kind: bleibt bei 70%
- Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr Kindern: steigt von 70% auf 90%
- Witwe/Witwer: steigt von 70% auf 90%
- Waise: steigt von 80% auf 90%
Ein interessantes Detail ist der sogenannte “verstetigte Bemessungssatz”. Der Bemessungssatz von 70% oder 90% für Beamte vermindert sich nicht, wenn die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nach dem 31.12.2023 wegfällt. Das bedeutet, dass ein Beamter in der aktiven Dienstzeit mit zwei Kindern auch als Versorgungsempfänger weiterhin 90% Beihilfe erhalten wird.
Bestehende Anwartschaften
Für Beamte, die bisher eine Anwartschaft wegen eines vorübergehend erhöhten Bemessungssatzes aufgrund der Kinder vereinbart haben, sollte die Notwendigkeit der bestehenden Anwartschaft überprüft werden. Ein wichtiger Punkt ist, dass berücksichtigungsfähige Angehörige (dazu gehören Ehepartner sowie Witwen und Waisen) den erhöhten Bemessungssatz von 90% nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Zum Beispiel erhalten Ehepartner 90% Beihilfe, wenn sie keine Rente aus der GRV beziehen bzw. beantragt haben. Ansonsten gilt für sie der “alte” Bemessungssatz.
Anpassung des Versicherungsschutzes
Betroffene Kunden, die ab dem 01.01.2024 einen höheren Bemessungssatz erhalten haben die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz bei ihrem Versicherer zu reduzieren. Es ist wichtig für die davon betroffenen Kunden, sich rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Die Auswirkungen auf die private Krankenversicherung
Viele Beamte in Sachsen haben sich für eine private Krankenversicherung entschieden, um eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten. Mit den neuen Beihilfebemessungssätzen könnten Beamte und ihre Familien überlegen, ihren Versicherungsschutz zu ändern, um von den höheren Beihilfen zu profitieren. Dies könnte zu einer Verringerung der monatlichen Prämien führen, was eine erhebliche finanzielle Entlastung für viele Familien bedeuten könnte.
Hier findest du ein Beispiel aus der Praxis von der Barmenia.
- Beamter in Sachsen mit zwei Kindern (je 90% Beihilfe)
- Chefarzt, Einbettzimmer und Beihilfeergänzungstarif für alle drei (10% Restkostenversicherung)
- Risikozuschlag bei einem Kind aufgrund Vorerkrankungen
Gesamtbeitrag: 145,23 EUR monatlich (!) Das kann sich sehen lassen.
Blick in die Zukunft
Es ist wahrscheinlich, dass andere Bundesländer den Änderungen in Sachsen folgen werden, insbesondere angesichts der Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Es könnte auch zu weiteren Überarbeitungen und Anpassungen der Beihilfebemessungssätze in den kommenden Jahren kommen, je nachdem, wie sich die wirtschaftliche und soziale Landschaft in Deutschland entwickelt.
Fazit
Die Änderungen bei der Beihilfe in Sachsen ab dem 01.01.2024 sind umfassend und betreffen viele Beamte, sowie deren Angehörige. Es ist entscheidend, sich frühzeitig über die Neuerungen zu informieren und gegebenenfalls Anpassungen in der privaten Krankenversicherung vorzunehmen. Mit diesen Änderungen wird eine gerechtere Verteilung der Beihilfebemessungssätze erreicht, die insbesondere Familien mit Kindern zugutekommt.